Angenommen in einem Landschaftsschutzgebiet für welches es einen geltenden Landschaftsplan mit expliziten Verbotstatbeständen gibt finden immer wieder, eigentlich täglich, Tatbestände statt, die in diesem LSG verboten sind. Auch gab es bereits ein Gerichtsverfahren, in dem einer Interessengruppe, die auf eine (Ausnahme-)Genehmigung gegen die UNB geklagt hatte, mit Verweis auf das angesprochene Verbot unterlegen ist.
Die zuständige UNB ist vollumfänglich informiert und in Kenntnis, verbleibt aber tatenlos.
Problem ist, die widerrechtliche Ausübung der Verbotstatbestände geht zudem mit Lärm und Gefährdung zahlreicher Personen einher, die dieses LSG zur Erholung nutzen.
Drittschutz entsteht aus dem Landesnaturschutzgesetz nicht, so ich richtig informiert bin. Wie lässt sich eine Sonderordnungsbehörde, wie die UNB, dennoch zum Handeln auffordern?
So ich ebenfalls richtig informiert bin, bestehen für die UNB zwei Optionen: a) sie schreitet direkt, ggf mit Hilfe des Ordnungsamtes, ein und verteilt Bußgelder, so sie Verstöße direkt feststellt oder b) sie nimmt den Eigentümer in die Pflicht (in diesem Falle das Land) und fordert ihn auf, für die Einhaltung des Landschaftsplans Sorge zu tragen. Soweit richtig? Bestehen weitere Optionen?
Wie sieht es mit direkten Anwohnern, also Nachbarn, aus? Entsteht durch die direkte Nachbarschaft ein Drittschutz, der die Nachbarn in die Lage versetzt, weitere Schritte zu unternehmen?
Würde mich freuen, wenn jemand mit Kenntnis des Verwaltungsrechts bzw. des Landes-/Bundesnaturschutzrechts, welches hier wohl zum Tragen kommt, behilflich sein kann, die bestehenden Möglichkeiten mal aufzudröseln.
Klageberechtigt wären auf jeden Fall die anerkannten Naturschutzverbände, aber es muss doch Optionen geben, wie man eine untätige Behörde dazu bringt, sich zu bewegen!?
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